(1) Vertragsbedienstete der Schemas VD und HD können befördert werden. Eine Beförderung setzt eine engagierte Leistungserbringung und einen guten, zumindest aber zufrieden stellenden Arbeitserfolg voraus (Normbeförderung). Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von einem Jahr vor der Antragstellung erbracht worden sein.
(2) Unter Beförderung ist zu verstehen:
1. im Entlohnungsschema VD die Einreihung von Vertragsbediensteten
a) in eine höhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe,
b) in eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Dienstklasse oder
c) in eine höhere Erfahrungsstufe einer höheren Dienstklasse;
2. im Entlohnungsschema HD die Einreihung von Vertragsbediensteten in eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe.
(3) Beförderungen können nur zu den Terminen 1. Jänner und 1. Juli vorgenommen und auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden.
(4) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d können bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden:
1. Verwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß § 4 Abs 2 der Anlage zu diesem Gesetz;
2. Verwendung als Helferin oder Helfer im Kinderdienst und erfolgreiche Absolvierung des einschlägigen Kurses;
3. Verwendung als Alltagsmanagerin oder -manager in Seniorenwohnheimen und erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung;
3a. Verwendung als Fachkraft in einer Gemeindebibliothek und erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung für Bibliotheksbedienstete;
4. Verwendung als Freizeitpädagogin oder -pädagoge in Kinderbetreuungseinrichtungen und erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung; oder
5. Abschluss der Grundausbildung für den Mittleren Dienst nach der bis zu 31. August 2014 geltenden Rechtslage.
(5) Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß § 80 Abs 3 bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden.
(6) Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die für eine ablehnende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen sind jedoch der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen. Bei Stattgebung des Beförderungsantrages durch das zuständige Gemeindeorgan ist die Beförderung anschließend mittels Nachtrag zum Dienstvertrag schriftlich festzuhalten.
(7) Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden. Handelt es sich gemäß den Tabellen bzw Vorgaben der §§ 81 oder 83 um die letztmögliche Beförderung, können die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren berücksichtigt werden.
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