(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a ist die Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden, ordentlichen Studiums (§ 51 Abs 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung.
(2) Für folgende Verwendungen gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:
Verwendung: | Einreihungserfordernis: |
Ärztlicher Dienst | Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs |
Höherer psychologischer Dienst | Abschluss der philosophischen oder naturwissenschaftlichen |
Studien mit dem HauptfachPsychologie | |
Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und
1. der Nachweis der Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden, zumindest dreijährigen Bachelor-Studiums an einer Universität gemäß § 54 des Universitätsgesetzes 2002 oder
2. die Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden, ordentlichen Fachhochschul-Studienganges gemäß § 4 Abs 3 des Fachhochschulgesetzes. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist durch den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines zumindest vierjährigen Fachhochschul-Masterstudienganges, eines zumindest vierjährigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder eines zumindest dreijährigen Bachelor-Studienganges bzw eines darauf aufbauenden, zumindest noch zweijährigen Masters- oder Diplomstudienganges nachzuweisen.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
(2) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist auch möglich, wenn ein der Verwendung im Gemeindedienst entsprechendes, abgeschlossenes Studium oder Fachhochschulstudium, mit dem auch die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe a oder fh erfüllt werden, nachgewiesen wird.
(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinischtechnischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.
(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz;
2. erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs 2 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
3. erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach § 64a des Universitätsgesetzes 2002.
(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
1. Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums):
a) Deutsch,
b) Geschichte und Sozialkunde und
c) Geographie und Wirtschaftskunde.
2. Wahlfächer: nach Wahl der oder des Vertragsbediensteten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in lit. a bis c angeführten Fächer:
a) Fremdsprache,
b) eine weitere Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Physik,
e) Chemie,
f) Biologie und Umweltkunde.
(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.
(7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 117/2015).
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.
(1a) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist auch möglich, wenn die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule, der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung oder der Beamten-Aufstiegsprüfung nachgewiesen wird, weiters bei Nachweis eines abgeschlossenen, zumindest dreijähriges Hochschul- oder Fachhochschulstudiums.
(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz,
2. erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und
3. einschlägige Verwendung im erlernten Beruf und Leitung einer Bedienstetengruppe, der mindestens acht Bedienstete angehören.
(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.
(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
2. den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte und
3. eine tatsächliche Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.
(5) Für die nachstehenden Verwendungen treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse:
Verwendung | Einreihungserfordernis |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG | Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG |
Medizinisch-technischer Fachdienst | Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G |
Hebamme | Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis |
Bibliothekarin oder Bibliothekar | Erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für hauptamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare des Büchereiverbands Österreich (Grundausbildung und Vertiefung) |
(6) Für die Verwendungen nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:
1. diplomierte Gesundheits- undKrankenschwestern und -pflegerbzw Stationsschwestern und -pfleger | Dienstklassen I bis IV |
2. diplomierte Hauptschwestern und-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnenund -leiter | Dienstklassen I bis V |
Medizinisch-technischer Dienst | Dienstklassen I bis V |
Hebammen: | |
1. Hebammen | Dienstklassen I bis IV |
2. Haupthebammen | Dienstklassen I bis V |
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.
(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:
Verwendung | Einreihungserfordernis |
Dienst der Pflegehilfe | Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG |
Sanitätshilfsdienst | Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G |
Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:
Entlohnungsgruppe | Erfordernisse: |
p1 | Abgeschlossener Lehrberuf und 1. (Werks-)Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie überwiegende Verwendung im erlernten Beruf und Ausübung einer Leitungsfunktion oder Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion; 2. Verwendung im erlernten Lehrberuf und Leitung eines Bauhofes mit zumindest vier unterstellten Mitarbeiter(innen), von denen zumindest drei Personen in die Entlohnungsgruppe p3 oder höher gereiht sind; oder 3. Verwendung als qualifizierte(r) Fachelektroniker(in), Elektrotechniker(in) oder technische(r) Sicherheitsbeauftragte(r) in Krankenanstalten. |
p2 | 1. Abgeschlossener Lehrberuf und a) erfolgreiche Ablegung der (Werks-)Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie eine Verwendung im erlernten Lehrberuf zumindest im Ausmaß von 25 % der Dienstzeit oder b) überwiegende Verwendung im erlernten Lehrberuf und Tätigkeit als Vorarbeiter(in), der bzw dem zumindest drei Bedienstete unterstellt sind; oder c) Verwendung als Wassermeisterin bzw Wassermeister; oder 2. zwei abgeschlossene Lehrberufe und überwiegende Verwendung in beiden Berufen. Nach einer mindestens siebenjährigen, ununterbrochenen Verwendung in der Entlohnungsgruppe p3 im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die sich durch gute Leistungen auszeichnen und die einen Lehrberuf abgeschlossen haben, in welchem sie als Facharbeiter(innen) überwiegend verwendet werden, auf Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p2 erfolgen. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß. Gleiches gilt nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Verwendung, wenn die oder der Bedienstete im erlernten Beruf zumindest regelmäßig verwendet wird. |
p3 | Abgeschlossener Lehrberuf, welcher für die vorgesehene Verwendung möglichst von Vorteil sein sollte, und 1. zumindest teilweise Verwendung als Facharbeiter(in) in diesem Beruf; 2. überwiegende Verwendung als Lenker(in) von Spezialfahrzeugen (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, Straßenwalze, Müllfahrzeug über 3,5 t) oder während der Winterzeit überwiegende Verwendung als Lenker(in) eines großen Schneepfluges. 3. überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker(in), wenn für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C erforderlich ist und ein Kraftfahrzeug mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t gelenkt wird; 4. überwiegende Verwendung als Straßenwärter(in) mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst; oder 5. Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung über die nach dem Bäderhygienegesetz erforderlichen Kenntnisse und Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung über das Vorliegen dieser Kenntnisse. Vertragsbedienstete, die ununterbrochen mindesten 17 Jahre in der betreffenden Gemeinde ausschließlich in der pflegerischen Betreuung der Heimbewohner(innen) als Pflegehilfskraft eingesetzt sind und die sich durch gute Leistungen auszeichnen, können auf Antrag in die Entlohnungsgruppe p3 überstellt werden. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß und die Beförderungsbestimmungen des § 83 Abs 1 sind nach der Überstellung weiterhin anzuwenden. |
p4 | 1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet; 2. Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (dh mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird; oder 3. Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen. Nach einer mindestens siebenjährigen, ununterbrochenen Verwendung im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei Reinigungskräften in der Entlohnungsgruppe p5, die sich durch gute Leistungen auszeichnen, auf Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p4 erfolgen. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß. |
p5 | Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte(r) Arbeiter(in). |
Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:
1. nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes;
2. in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Gehilfin oder eines Gehilfen; oder
3. durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend den Bestimmungen des § 12h.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist
1. bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Kindergärten nach dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (S.KBBG) die erfolgreiche Ablegung einer der im § 28 Abs 1 S.KBBG angeführten Ausbildungen; für eine Assistenz berechtigt auch die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen zur Reihung in kp, wobei eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten nachzuweisen ist; für eine Assistenz der Integration berechtigt jede in § 28 Abs 10 S.KBBG genannte Ausbildung zur Reihung in kp, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 10 S.KBBG erfüllt sind. Bei einem Mangel an Fachkräften in Kindergärten (§ 28 Abs 9 S.KBBG) berechtigt jede in der Z 3 angeführte Ausbildung zur Reihung in kp, sofern die betreffende Person als pädagogische Fachkraft oder als Sprachförderfachkraft tätig ist.
2. bei einem Einsatz als Erzieherin oder Erzieher in Horten nach dem S.KBBG die erfolgreiche Ablegung einer der im § 28 Abs 2 S.KBBG angeführten Ausbildungen;
3. bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S. KBBG die erfolgreiche Ablegung einer der in den Z 1 und 2 genannten Ausbildungen, eines Hochschulstudiums der Pädagogik oder Psychologie oder der Akademie für Sozialarbeit bzw der Fachhochschule Soziale Arbeit.
4. bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Betreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 oder in Jugendzentren die erfolgreiche Absolvierung einer der in Z 3 lit a bis d genannten Ausbildungen.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe gp ist
1. bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe nach dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (S.KBBG) die erfolgreiche Ablegung des Lehrgangs „Fachkraft frühe Kindheit“;
2. bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Betreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik.
Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist
1. der Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 73 Abs 11 oder § 73 Abs 14 S.KBBG ; oder
2. der Einsatz als pädagogische Zusatzkraft in einer Einrichtung nach dem S.KBBG und die Absolvierung der dreijährigen Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik.
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