Gem-VBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Stellenplan und Planstellen
(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.
(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.
§ 4 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 4 Stellenplan und Planstellen
…§ 4 (1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen…
§ 62 Entlohnungsschemas, Entlohnungsgruppen, Dienstklassen und Erfahrungsstufen
…für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Erfahrungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen. (4) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz ( BQ-AnerG ) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem…
§ 79 2a. Unterabschnitt
…den Terminen 1. Jänner und 1. Juli vorgenommen und auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden. (4) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d können bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden: 1. Verwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß § …
Rückverweise