RS0102005 – OGH Rechtssatz
Die Kostenfestsetzung gemäß § 25 Abs 6 UWG und § 85 Abs 3 UrhG erfolgt mit Beschluß. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Kostenpunkt, sodaß der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig ist.