§ 23
§ 23 — UWG
§ 23 — UWG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40245464
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Wird in anderen als in den in § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 22 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.