Nach § 23 Abs 3 UWG muß es sich immer um das Einlangen, die Abgabe oder die Verbreitung der Schrift oder des Druckwerkes selbst handeln, nicht etwa um eine von einem Dritten hergestellte oder verbreitete Abschrift. Mangels der Voraussetzungen des § 23 Abs 3 UWG kommt § 23 Abs 1 UWG zur Anwendung.
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