Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Vater Norbert C*****, geboren am *****, verpflichtet wird, die in der Zeit vom 1. 4. 2003 bis 29. 2. 2004 zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse von insgesamt 2.360 EUR (und nicht…
Text Begründung: Mit Beschluss vom 10. 4. 2001 wurden dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 29. 2. 2004 Richtsatzvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG gewährt, weil sich der unterhaltspflichtige Vater in Haft befand. Am 11. 3. 2004 teilte das zuständige Amt für Jugend und Familie dem Erstgericht mit…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Rückersatzpflicht des Vaters, auch berechtigt. Hinsichtlich der Rückersatzpflicht der Mutter kommt ihm hingegen keine Berechtigung zu. 1. Gemäß § 21 UVG haben der gesetzliche Ve…