UrhG
Gliederung
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
§ 83 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 83 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste.
(1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, daß die Änderung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet oder daß eine darauf befindliche Urheberbe…
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