JudikaturOGH

RS0037909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 1975

Zur "Schätzbarkeit" der durch eine Freiheitsentziehung und eine damit verbundene erniedrigende Behandlung entstandenen immateriellen Schaden. Aus den im ABGB und in mehreren Sondergesetzen geregelten Fällen, in denen ein Ersatz immateriellen Schadens vorgesehen ist (vgl §§ 1325, 1331 mit 335 ABGB; § 83 UrhG; § 154 PatG; § 54 MuttSchg; §§ 29, 30 PresseG, siehe auch Entwurf zum neuen MedG) ergibt sich, daß die österreichische Rechtsordnung das fehlende unmittelbare Verhältnis zwischen Geld und immateriellen Gütern als lösbar ansieht.

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