RS0037931 – OGH Rechtssatz
Die Verletzung des Rechtsgutes der Freiheit ist einer der Rechtsgründe, in denen Ersatz immateriellen Schadens anerkannt wird. Art 5 Abs 5 MRK stellt also insoweit eine Ausweitung der Normen des vor seinem Inkrafttreten geltenden innerstaatlichen Schadenersatzrechtes dar, dem auch sonst die Gewährung eines Ersatzes für immateriellen Schaden keineswegs fremd ist (vgl §§ 1325, 1331 mit 335 ABGB; § 83 UrhG; § 154 PatG; § 54 MuttSchG; §§ 29, 30 PresseG; siehe auch Entwurf zum neuen MedG).