(1) Bei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes – durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.
(2) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 1 erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.
(3) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 70 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Bei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes – durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mi…
§ 76
…42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 und § 56a gelten entsprechend. (5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers. Ist der Schallträger innerhalb von 50 Jahren nach der Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe (§§…
§ 67 Schutz geistiger Interessen
…Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 70 gilt sinngemäß.…
UrhG-Nov. 1996 · Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996
Art. 3 Inkrafttreten und Vollziehung
…59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. …