(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) Eine Darbietung darf weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für diejenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 70 gilt sinngemäß.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 116 Inkrafttreten von Novellen
…1) §§ 60, 67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 115 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
…1) Mit § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 und § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 68 Verwertungsrechte
…ausübenden Künstlers hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden. (3) Unbeschadet des § 67 Abs. 3 erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung…