(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April 1996 in Kraft.
(2) Art. I Z 16, 21 und 24 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. April 1996 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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