§ 2 Werke der Literatur.
§ 2 Werke der Literatur. — UrhG
§ 2 Werke der Literatur. — UrhG
Anmerkung
Computerprogramme gehören nach herrschender Auffassung zu den
Werken der Literatur.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036601
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
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