§ 7 Freie Werke.
§ 7 Freie Werke. — UrhG
§ 7 Freie Werke. — UrhG
Anmerkung
Zu Abs. 2: ÜR: Art. II Abs. 5 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953
Inkrafttretungsdatum
14. Oktober 1953
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12024408
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.
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