(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 106/1953, zu den §§ 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 33, 60, 61, 74 Abs. 6, 95, BGBl. Nr. 111/1936)
…2 Z 3 Urheberrechtsgesetz genannte Art, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erlangen durch die Änderung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.…
§ 89b Schutz der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen
…oder offenbar unzureichend Stellung, so ist das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand unbeschadet des Rechtes des Rechteinhabers, gegen den Nutzer gerichtlich vorzugehen, zugänglich zu machen. (7) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen (Abs. 2), des Online-Formulars (Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens…