§ 65 Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
§ 65 Die Schutzfrist überdauernde Rechte. — UrhG
§ 65 Die Schutzfrist überdauernde Rechte. — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024471
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
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