§ 65 Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
In Kraft seit 01. Juli 1936
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Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
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