§ 18a Zurverfügungstellungsrecht
§ 18a Zurverfügungstellungsrecht — UrhG
§ 18a Zurverfügungstellungsrecht — UrhG
Anmerkung
EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40041611
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.
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