§ 15 Vervielfältigungsrecht.
§ 15 Vervielfältigungsrecht. — UrhG
§ 15 Vervielfältigungsrecht. — UrhG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Übergangsbestimmungen: § 106 Abs. 2, §§ 107, 108.
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40041608
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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.