RS0076873 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Das Herstellen von Photokopien, Xerokopien, Mikrokopien oder ähnlicher Vervielfältigungsstücke eines Sprachwerkes (§ 2 Z 1 UrhG) ist gemäß § 15 UrhG allein dem Urheber des Werkes vorbehalten.
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