(1) Einlaufstücke sind nach der Reihenfolge ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch einzutragen.
(2) Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten sind neu zu eröffnen, wenn das erste auf die betreffende nichtverbücherte Liegenschaft (das betreffende Bauwerk) bezügliche Einlaufstück (§ 1) (Anm.: richtig: Abs. 1) einlangt. Auf dieser Karteikarte sind dann die weiteren Einlaufstücke zu verzeichnen. Der wesentliche Inhalt des Einlaufstücks ist ersichtlich zu machen. Befinden sich jedoch auf einer Liegenschaft mehrere Bauwerke, so ist für jedes von ihnen eine gesonderte Karteikarte zu führen. Auf die anderen, dieselbe Liegenschaft betreffenden Karteikarten ist hinzuweisen.
(3) Für jeden Gerichtsbezirk ist eine alphabetisch angelegte Namenskartei zu führen. Alle Personen, deren Rechte durch die Urkundenhinterlegung berührt werden, sind in die Namenskartei aufzunehmen. Dabei ist die Art des Rechtes oder der Last ersichtlich zu machen. Der Name einer Person darf in der Kartei nur einmal vorkommen.
Rückverweise
UHU-VO 2022 · Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022
§ 6
…der Tarifpost 9 lit. e Z 4 GGG, BGBl. Nr. 501/1984. (2) Für die Abfrage der umgestellten Karteien (§ 6 Abs. 2 UHG) nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 18 UHG für jede abgefragte Kartei der Tarif nach der Tarifpost…
§ 4
…1) Die umgestellte Kartei nach § 6 Abs. 2 UHG ist nach dem Muster des Hauptbuchs des Grundbuchs unter sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 11 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes zu führen. Nicht…
§ 1
…Für alle Grundbuchsgerichte wird die Umstellung der nach § 6 UHG zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) sowie der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden auf automationsunterstützte Datenverarbeitung nach…
UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 6
(1) Einlaufstücke sind nach der Reihenfolge ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch einzutragen. (2) Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten sind neu zu eröff…
§ 10
…§§ 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist in die Kartei nach § 6 Abs. 2 einzutragen.…
§ 7
…1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen, 1. ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist, 2. ob…
§ 30
…Reihungsvormerk eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen, die nach den Katastralgemeinden und den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im übrigen gilt der § 6 Abs. 2 sinngemäß. (2) Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis zum Grundbuch sind anzuwenden. (3) Der §…