§ 404 Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt
§ 404 Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt — UGB
§ 404 Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070022
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vorschriften der §§ 397, 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.
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