§ 397 Gesetzliches Pfandrecht
§ 397 Gesetzliches Pfandrecht — UGB
§ 397 Gesetzliches Pfandrecht — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070015
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.
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