§ 398 Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut
§ 398 Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut — UGB
§ 398 Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070016
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
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