UGB
(1) Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 281a über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (§ 89f GOG). Die Bundesministerin für Justiz hat technisch sicherzustellen, dass durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht auch die Übermittlung nach § 281a Abs. 1 bewirkt wird. Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt § 89d Abs. 1 GOG, für die Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt § 89e GOG.
(2) Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Bilanz-Richtlinie, die Unternehmen mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.
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