UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht
§ 281a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des § 243b Abs. 1 und § 267a Abs. 1 fallen, und Vertreter (§ 3 Z 4 Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, BGBl. I Nr. 6/2026) von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 DriBeG fallen, haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit der Offenlegung beim Firmenbuchgericht der Sammelstelle (§ 281b) zu übermitteln, damit die Sammelstelle diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich macht:
1.den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht, beide einschließlich der gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen,
2. den Jahresabschluss und den Konzernabschluss,
3. den Bestätigungsvermerk und den Zusicherungsvermerk,
4.die Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen samt Prüfungsurteil und gegebenenfalls die Erklärungen nach § 4 Abs. 3 und 4 DriBeG sowie
5. den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
(2) Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (im Folgenden: ESAPVerordnung) oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nummer 4 ESAP Verordnung zu übermitteln.
(3) Die Übermittlung muss folgende Metadaten enthalten:
1.alle Namen der Gesellschaft oder Zweigniederlassung, auf die sich die Informationen beziehen, und, wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von § 243b Abs. 7 oder § 267a Abs. 8 handelt, den Namen des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet;
2.die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft oder Zweigniederlassung sowie – wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von § 243b Abs. 7 oder § 267a Abs. 8 handelt –, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der ESAP Verordnung;
3. die Größenklasse der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der ESAP Verordnung;
4. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe e der ESAP-Verordnung;
5. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der ESAP-Verordnung und
6. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(4) Hat ein Unternehmen die in Abs. 1 genannten Informationen der Oesterreichischen Kontrollbank AG gemäß § 123a BörseG 2018 übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Abs. 3 festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen. Dieser Umstand ist anlässlich der Einreichung mitzuteilen.
(5) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(6) Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.
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