Zentrales europäisches Zugangsportal
Vorwort/Präambel
(1) Die ESMA richtet ein und betreibt bis zum 10. Juli 2027 ein zentrales europäisches Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das einen zentralisierten elektronischen Zugang zu folgenden Informationen bietet:
a) Informationen, die gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder gemäß anderer verbindlicher Rechtsakte der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, veröffentlicht werden;
b) Informationen, die ein dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegendes Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 freiwillig über das ESAP zugänglich macht und die in den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder in anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, aufgeführt sind.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Informationen dürfen den Sammelstellen nicht vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung solcher Informationen gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, übermittelt werden, um sie auf dem ESAP zugänglich zu machen.
(3) Sammelstellen, bei denen es sich um Einrichtungen und sonstige Stellen der Union handelt, können dem ESAP ab dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an das ESAP gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, historische Informationen bereitstellen.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person,
2. „Sammelstelle“ eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder eine Einrichtung, eine Behörde oder ein Register eines Mitgliedstaats, die bzw. das gemäß einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakte der Union oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 als solche benannt wurde;
3. „datenextrahierbares Format“ ein offenes Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024, das weit verbreitet oder gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Datenextraktion durch eine Maschine ermöglicht und vom Menschen lesbar ist;
4. „maschinenlesbares Format“ ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
5. „qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
6. „Programmierschnittstelle“ oder „API“ einen Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
7. „Metadaten“ strukturierte Informationen, die den Abruf, die Verwendung oder die Verwaltung einer Informationsquelle erleichtern, unter anderem durch Beschreibung, Erläuterung oder Lokalisierung dieser Informationsquelle;
8. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
9. „historische Informationen“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die frühestens fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung dieser Informationen an das ESAP veröffentlicht wurden;
10. „Gemeinsamer Ausschuss“ den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Ausschuss.
(1) Ab dem 10. Januar 2030 können Unternehmen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen an die Sammelstelle in dem Mitgliedstaat ihres jeweiligen Sitzes übermitteln, damit diese über das ESAP zugänglich gemacht werden.
Bei der Übermittlung dieser Informationen an die Sammelstelle muss das Unternehmen:
a) sicherstellen, dass den Informationen Metadaten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Informationen freiwillig über das ESAP zugänglich gemacht werden;
b) sicherstellen, dass den Informationen Metadaten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten;
c) sicherstellen, dass den Informationen die für das Funktionieren der ESAP-Suchfunktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Metadaten beigefügt sind;
d) für die Übermittlung der Informationen ein datenextrahierbares Format verwenden;
e) sicherstellen, dass die übermittelten Informationen unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallen;
f) sicherstellen, dass in die Informationen keine personenbezogenen Daten aufgenommen werden, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich oder stellen einen notwendigen Bestandteil der Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens dar.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen spätestens am 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen und setzen die ESMA hiervon in Kenntnis.
(3) Die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „ESA“) arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Metadaten, die den übermittelten Informationen gemäß Absatz 1 beizufügen sind;
b) gegebenenfalls die spezifischen Formate oder Vorlagen, die für die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 zu verwenden sind.
(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards berücksichtigen die ESA sämtliche in den entsprechenden sektoralen Gesetzgebungsakten der Union verankerten Standards und insbesondere die speziell für KMU konzipierten Standards.
Die ESA übermitteln der Kommission die Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. Januar 2028.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESA nehmen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien für Unternehmen an, um sicherzustellen, dass die übermittelten Metadaten korrekt sind und auch die Bedingungen für die Aufnahme personenbezogener Daten bei der freiwilligen Übermittlung von Informationen erfüllt sind.
(5) Enthalten die in Absatz 1 genannten Informationen personenbezogene Daten, stellen die Unternehmen sicher, dass sich jedwede Verarbeitung dieser Daten auf einen der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten rechtmäßigen Verarbeitungsgründe stützt. Mit dieser Verordnung wird keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen.
Die ESMA veröffentlicht auf dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Webportal ein Verzeichnis der Sammelstellen, das auch den einheitlichen Ressourcenverorter (uniform resource locator, URL) jeder einzelnen Sammelstelle enthält.
Die ESMA stellt sicher, dass dieses Verzeichnis fortlaufend aktualisiert wird, und teilt der Kommission jede Änderung daran mit.
(1) Die Sammelstellen erfüllen folgende Aufgaben:
a) Sie sammeln die von Unternehmen übermittelten Informationen;
b) sie speichern die von Unternehmen übermittelten oder von den Sammelstellen selbst generierten Informationen und stützen sich dabei gegebenenfalls auf bestehende Verfahren und Infrastrukturen für die Speicherung von Informationen;
c) sie überprüfen anhand technischer automatisierter Validierungen der von Unternehmen übermittelten Informationen, ob die Informationen folgende Voraussetzungen erfüllen:
d) sie knüpfen die Verwendung und Weiterverwendung der über das ESAP zugänglichen Informationen nicht an andere Bedingungen als jene, die den in den offenen Standardlizenzen gemäß Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen entsprechen;
e) sie implementieren die API und stellen dem ESAP die Informationen, die Metadaten zu diesen Informationen und erforderlichenfalls das qualifizierte elektronische Siegel kostenlos und innerhalb der geltenden Fristen bereit;
f) sofern dies im Bereich ihrer technischen Zuständigkeit liegt, leisten sie den Unternehmen, die die Informationen übermitteln, zumindest in Bezug auf das Übermittlungs-, Verwerfungs- und Neuübermittlungsverfahren Unterstützung;
g) sie stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen dem ESAP mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung stehen, sofern in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakten der Union nichts anderes festgelegt ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes ergreifen die Sammelstellen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, sofern sich die den übermittelten Informationen beigefügten Metadaten auf personenbezogene Daten beziehen, die Informationen nicht länger als fünf Jahre zu Zwecken der Bereitstellung an das ESAP aufbewahrt oder über das ESAP zugänglich gemacht werden, sofern in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten der Union nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die Sammelstellen können von Unternehmen übermittelte Informationen verwerfen, wenn diese offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder außerhalb des Umfangs der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen liegen.
Die Sammelstellen entfernen über das ESAP zugänglich gemachte Informationen, bei denen sie festgestellt haben, dass sie offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder außerhalb des Umfangs der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen liegen.
(3) Die Sammelstellen verwerfen von Unternehmen übermittelte Informationen, wenn die automatisierten Validierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels ergeben, dass die Informationen nicht den Anforderungen dieses Buchstabens entsprechen, oder gegebenenfalls auf der Grundlage von gemäß Artikel 10 Absatz 2 erhaltenen Meldungen.
(4) Die Sammelstellen setzen die Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unter Angabe der Gründe von der Verwerfung oder Entfernung von Informationen in Kenntnis.
(5) Verwirft oder entfernt eine Sammelstelle die von einem Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a übermittelten Informationen, so berichtigt das betreffende Unternehmen die Informationen und übermittelt sie unverzüglich erneut. Die Sammelstelle unterrichtet die ESMA, wenn Informationen gemäß Absatz 2 verworfen, entfernt oder ersetzt werden.
Unternehmen steht es frei, Informationen nur einmal und nur einer einzigen Sammelstelle zu übermitteln. Die Übermittlung sowie jede erneute Übermittlung von Informationen einschließlich der beigefügten einschlägigen Metadaten haben an dieselbe Sammelstelle zu erfolgen.
(6) Die Unternehmen sind für die Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen in der Sprache, in der sie übermittelt werden, sowie für die den Sammelstellen übermittelten beigefügten einschlägigen Metadaten verantwortlich. Insbesondere sind die Unternehmen dafür verantwortlich auszuweisen, ob personenbezogene Daten in die Informationen aufgenommen wurden, die sie zusammen mit den beigefügten einschlägigen Metadaten, aus denen hervorgeht, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten, der Sammelstelle übermitteln.
(7) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
(8) Eine Sammelstelle kann die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g sowie in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben an eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende juristische Person oder an eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union (im Folgenden „Befugnisempfänger“) übertragen. Jede Übertragung von Aufgaben erfolgt in Form einer schriftlichen Vereinbarung, in der die zu übertragenden Aufgaben sowie die Bedingungen für ihre Ausführung festgelegt sind (im Folgenden „Übertragungsvereinbarung“).
Mit den in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Bedingungen wird sichergestellt, dass
a) der Befugnisempfänger sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet,
b) der Befugnisempfänger die erlangten Informationen nicht in unangemessener oder wettbewerbswidriger Weise oder für einen anderen als den in der Übertragungsvereinbarung genannten Zweck verwendet,
c) der Befugnisempfänger im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben den Schutz der Informationen gemäß Artikel 6 sicherstellt,
d) der Befugnisempfänger die Sammelstelle regelmäßig über seine Gesamtbilanz bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unterrichtet und
e) der Befugnisempfänger die Sammelstelle unverzüglich über jede Verfehlung bei der Erfüllung einer übertragenen Aufgabe unterrichtet.
Die Sammelstelle bleibt für alle von ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich einschließlich der Bereitstellung sämtlicher Informationen an die ESMA, die diese in Bezug auf eine übertragene Aufgabe benötigt.
Die Tatsache, dass eine Sammelstelle Aufgaben an Dritte überträgt, lässt die Haftung dieser Sammelstelle unberührt. Die Sammelstelle darf ihre Aufgaben nicht in einem solchen Umfang an Dritte übertragen, dass sie nicht mehr als Sammelstelle erachtet werden kann.
Die Sammelstelle stellt sicher, dass jede Übertragung von Aufgaben auf kosteneffiziente Weise erfolgt und dass Übertragungen so weit wie möglich dem Zweck dienen, dass bestehende Erhebungsverfahren und -infrastrukturen für die Zwecke des ESAP weiterhin angewandt werden können.
Die Sammelstelle unterrichtet die ESMA über jede abgeschlossene Übertragungsvereinbarung.
(9) Die Sammelstellen sorgen für ein adäquates Maß an Authentizität, Verfügbarkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der von Unternehmen übermittelten Informationen, die über das ESAP zugänglich gemacht werden sollen. Zwecks Sicherstellung eines solchen Maßes können die Mitgliedstaaten den Sammelstellen gestatten vorzuschreiben, dass den von Unternehmen übermittelten, über das ESAP zugänglich zu machenden Informationen ein qualifiziertes elektronisches Siegel beigefügt wird.
(10) Die ESA arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) wie die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten technischen automatisierten Validierungen für jede Art von Informationen, die von Unternehmen übermittelt werden, vorzunehmen sind;
b) die Merkmale des qualifizierten elektronischen Siegels gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels und Absatz 9 dieses Artikels;
c) die offenen Standardlizenzen gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels;
d) die Merkmale der gemäß Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels zu implementierenden API;
e) die Merkmale der für die ESAP-Suchfunktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Metadaten, der Metadaten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels und aller anderen für das Funktionieren des ESAP erforderlichen Metadaten;
f) die in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannten Fristen;
g) die vorläufige Liste sowie die Merkmale der Formate, die als Formate, die eine Extraktion von Daten ermöglichen, bzw. als maschinenlesbare Formate gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels zulässig sind.
(11) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 10 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigen die ESA sämtliche bereits in den entsprechenden sektoralen Gesetzgebungsakten der Union verankerten Standards und insbesondere die speziell für KMU konzipierten Standards.
Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. September 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(12) Sammelstellen, bei denen es sich um Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt und die dem ESAP gemäß Artikel 1 Absatz 3 historische Informationen bereitstellen, erfüllen folgende Aufgaben:
a) Sie bereiten diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format vor;
b) sie fügen diesen Informationen Metadaten bei, aus denen Folgendes hervorgeht:
c) sie weisen darauf hin, dass es sich bei den Informationen um historische Informationen handelt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels dürfen historische Informationen nicht länger als fünf Jahre über das ESAP zugänglich gemacht werden.
Die ESMA legt eine wirksame und verhältnismäßige IT-Sicherheitsstrategie für das ESAP fest und gewährleistet ein angemessenes Maß an Authentizität, Verfügbarkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der über das ESAP zugänglich gemachten Informationen und ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten. Die ESMA kann die IT-Sicherheitsstrategie und die Cybersicherheitslage des ESAP regelmäßig unter Berücksichtigung der auf internationaler Ebene und in der Union zu beobachtenden neuen Trends und jüngsten Entwicklungen im Bereich der Cybersicherheit überprüfen.
(1) Die ESMA stellt sicher, dass das ESAP mindestens folgende Funktionen aufweist:
a) ein Webportal mit einer benutzerfreundlichen Benutzeroberfläche, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt, um Zugang zu den im ESAP enthaltenen Informationen in allen Amtssprachen der Union zu gewähren;
b) eine API, die einen einfachen Zugang zu den Informationen über das ESAP ermöglicht;
c) eine Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union;
d) einen Datenbetrachter;
e) eine Funktion der maschinellen Übersetzung der abgerufenen Informationen;
f) einen Download-Dienst, auch für das Herunterladen großer Datenmengen;
g) einen Benachrichtigungsdienst, der die Nutzer über alle neuen Informationen auf ESAP unterrichtet;
h) eine Darstellung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b freiwillig übermittelten Informationen, und zwar auf eine solche Weise, dass
(2) Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Funktionen spätestens am 10. Juli 2028 im ESAP verfügbar sind. Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Funktionen spätestens am 9. Januar 2030 im ESAP verfügbar sind.
(3) Die Suchfunktion nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ermöglicht eine Suche anhand folgender Metadaten:
a) der Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
b) der Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
c) der Art der Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1, die von dem Unternehmen übermittelt wurden, und ob diese Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch oder gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes freiwillig übermittelt wurden;
d) des Datums und der Uhrzeit, an dem bzw. zu der die Informationen von dem Unternehmen an die Sammelstelle übermittelt wurden;
e) des Datums oder des Zeitraums, auf das bzw. den sich die Informationen beziehen;
f) der Größe des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, nach Kategorie;
g) des Landes des Sitzes der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
h) der Branche(n), in der bzw. in denen die natürliche oder juristische Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht;
i) der für die Erhebung der Informationen zuständigen Sammelstelle;
j) der Sprache, in der die Informationen übermittelt wurden.
(4) Die ESA arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Merkmale der in Absatz 1 Buchstabe b genannten API;
b) die in Absatz 3 Buchstabe b genannte spezifische Rechtsträgerkennung;
c) die Einstufung der Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
d) die Größenkategorien der Unternehmen gemäß Absatz 3 Buchstabe f;
e) die Merkmale der in Absatz 3 Buchstabe h genannten Branchen.
Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. September 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(1) Um Transparenz und das reibungslose Funktionieren der Kapitalmärkte der Union zu fördern, stellt die ESMA sicher, dass der Zugang zu Informationen über das ESAP diskriminierungsfrei gewährt wird und dass Nutzer unmittelbaren und sofortigen kostenlosen Zugang zu Informationen über das ESAP erhalten.
(2) Die ESMA erhebt jedoch Gebühren für bestimmte Dienstleistungen, bei denen hohe Wartungs- oder Unterstützungskosten anfallen oder die die Suche nach und das Herunterladen von sehr großen Informationsmengen umfassen. Diese Gebühren dürfen die Kosten, die der ESMA durch die Erbringung dieser Dienstleistungen unmittelbar entstehen, nicht übersteigen. Die für diese Dienstleistungen erhobenen Gebühren werden dem ESAP zu dessen allgemeinem Funktionieren zugewiesen.
(3) Die ESMA kann von den Nutzern der Dienstleistungen, für die sie gemäß Absatz 2 Gebühren erhebt, verlangen, dass sie eine digitale Erklärung ausfüllen.
(4) Ungeachtet von Absatz 2 gewährt die ESMA den nachstehend genannten Unternehmen in dem Umfang, in dem dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, Aufträgen und Verpflichtungen erforderlich ist, unmittelbaren und sofortigen kostenlosen Zugang zu Informationen über das ESAP:
a) allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
b) allen zuständigen Behörden, die von einem Mitgliedstaat gemäß einem Gesetzgebungsakt der Union benannt wurden;
c) allen Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems gemäß der Definition in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) allen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken;
e) den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Abwicklungsbehörden;
f) allen Verwaltungsorganen, -einrichtungen oder sonstigen Stellen eines Mitgliedstaats;
g) allen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausschließlich zum Zwecke der Forschung, Hochschulen, Nachrichten- und nichtstaatlichen Organisationen, soweit der Zugang zu den Informationen für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
h) Unternehmen, die über das ESAP Informationen bereitstellen und nutzen, um ihren regulatorischen Verpflichtungen nachzukommen.
(5) Für die Zwecke von Absatz 2 arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Art und Umfang der spezifischen Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden können, und die damit verbundene Gebührenstruktur festzulegen.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) Die ESMA veröffentlicht die Gebührenstruktur, gegebenenfalls die Volumenobergrenzen sowie die Sätze auf der ESAP-Website und macht diese dort leicht zugänglich. Die ESMA überprüft die Volumenobergrenzen und die Sätze jährlich.
(1) Weder die ESMA noch die Sammelstellen haften für den Zugang, die Verwendung oder Weiterverwendung von Informationen, die von Unternehmen an die Sammelstellen übermittelt und über das ESAP zugänglich gemacht werden.
(2) Über das ESAP zugängliche personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verwendet und weiterverwendet. Personenbezogene Daten, die weiterverwendet werden, dürfen nicht länger als erforderlich und keinesfalls länger als fünf Jahre gespeichert werden, sofern in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakten der Union nichts anderes festgelegt ist.
(3) Die ESMA stellt sicher, dass die Verwendung und Weiterverwendung der über das ESAP zugänglichen Informationen keinen Bedingungen unterliegt, es sei denn, diese Bedingungen erfüllen die folgenden Anforderungen:
a) sie sind objektiv und nichtdiskriminierend;
b) sie sind durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt;
c) sie entsprechen je nach Art der Informationen gegebenenfalls den in offenen Standardlizenzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 festgelegten Bedingungen und ermöglichen die freie Verwendung, Änderung und Weitergabe dieser Informationen durch jede Person und für jeglichen Zweck.
(4) sui generis
(1) Die ESMA überprüft anhand automatisierter Validierungen, ob alle dem ESAP von den Sammelstellen bereitgestellten Informationen den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genügen.
Wurden die von der Sammelstelle bereitgestellten Informationen von einem Unternehmen übermittelt, kann die ESMA die automatisierten Validierungen auf der Grundlage von Stichproben vornehmen. Solche automatisierten Validierungen dürfen sich nicht von den von den Sammelstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführten Validierungen unterscheiden.
(2) Die ESMA setzt geeignete technische Verfahren ein, um eine Sammelstelle automatisch darüber in Kenntnis zu setzen, wenn die bereitgestellten Informationen nicht die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. In Fällen, in denen diese Anforderungen nicht erfüllt werden, liegt die Verantwortung für die Informationen bei den Unternehmen. Die Sammelstelle setzt das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 über die Verwerfung der Informationen sowie über die Gründe dafür in Kenntnis.
(3) Die ESMA kann zusätzliche Prüfungen im Hinblick auf die Datenqualität und -integrität und auf Ursprungsnachweise durchführen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen kann die ESMA den Sammelstellen die festgestellten Mängel mitteilen und den Zugang zu Informationen über das ESAP aussetzen.
(1) Die ESMA übernimmt in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA folgende Aufgaben:
a) Sie stellt sicher, dass die von den Sammelstellen nach Übermittlung durch die Unternehmen zugänglich gemachten Informationen unverzüglich über das ESAP zugänglich gemacht werden;
b) sie leistet den Sammelstellen Unterstützung;
c) sie stellt sicher, dass das ESAP mindestens 97 % der Zeit pro Monat zugänglich ist, wobei Fälle von planmäßiger Wartung, Inhaltsaktualisierungen und Seitenerweiterungen nicht einbezogen werden; in diesen Fällen sind die Nutzer eindeutig über die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung der vom ESAP angebotenen Dienstleistungen zu informieren;
d) soweit erforderlich, konsultiert sie die Sammelstellen, um gemeinsame Fragen und gemeinsame Verhaltensgrundsätze sowie insbesondere Folgendes zu erörtern:
e) sie überwacht die Umsetzung und Funktionsweise des ESAP und erstattet der Kommission jährlich darüber Bericht, wie es in Artikel 12 vorgesehen ist.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellt die ESMA durch die Einrichtung — je nach Fall — einer Ad-hoc-Einsatzgruppe oder -Gruppe oder eines Ad-hoc-Ausschusses sicher, dass Sachverständige und einschlägige Interessenträger konsultiert werden und Rat und Unterstützung bei der technischen Umsetzung des ESAP bieten. Darüber hinaus kann die ESMA die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte konsultieren.
(3) Sofern dies nicht für die Erleichterung des Zugangs zu von den Sammelstellen bereitgestellten Informationen und für die Umsetzung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, speichert die ESMA Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, nur für die automatische übergangsweise Zwischenverarbeitung. Die ESMA ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten über das ESAP im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgt und Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, nicht länger als in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehen gespeichert oder bereitgestellt werden.
(4) Die ESMA stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Rechtsrahmen für den Schutz der durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang steht.
(1) Die ESMA überwacht in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA die Funktionsweise des ESAP zumindest auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten qualitativen und quantitativen Indikatoren und veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Funktionsweise des ESAP und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren handelt es sich um:
a) die Zahl der Zugriffe, Suchanfragen und Downloads;
b) die Art der aufgerufenen und heruntergeladenen Informationen, anteilig als Prozentsatz;
c) die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Gebühren und die von der ESMA erhobenen Beträge;
d) den Prozentsatz der Suchanfragen, die einen Aufruf oder einen Download nach sich ziehen, nach Art der Informationen und Zugang;
e) die Anzahl und den Prozentsatz der maschinenlesbaren Informationen, die über das ESAP zugänglich sind, sowie die Anzahl und den Prozentsatz der aufgerufenen und heruntergeladenen maschinenlesbaren Informationen;
f) den Anteil der Meldungen gemäß den automatisierten Validierungen nach Artikel 10 Absatz 2;
g) jegliche erheblichen Fehlfunktionen oder Zwischenfälle, die den Betrieb oder die Gesamtleistung des ESAP beeinträchtigen;
h) eine Bewertung der Zugänglichkeit, Qualität, Nutzbarkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der Informationen auf ESAP;
i) eine Bewertung, ob das ESAP seinen Zielen gerecht wird, wobei die Entwicklung seiner Verwendung und der Informationsfluss innerhalb der Union zu berücksichtigen sind;
j) eine Bewertung der Zufriedenheit der Endnutzer;
k) einen Vergleich mit ähnlichen Systemen in Drittländern.
(3) Vor der Übermittlung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts konsultiert die ESMA die Ad-hoc-Einsatzgruppe oder -Gruppe bzw. den Ad-hoc-Ausschuss, die bzw. der nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einzurichten ist, und kann sie die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte konsultieren.
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 10. Januar 2029 einen Bericht über die Umsetzung, die Funktionsweise und die Wirksamkeit des ESAP, der in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und unter Berücksichtigung des in Artikel 12 genannten jährlichen Berichts auszuarbeiten ist.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 deckt Folgendes ab:
a) die technischen Herausforderungen, mit denen die Unternehmen und die Sammelstellen bei der Umsetzung des ESAP konfrontiert sind;
b) die Wirksamkeit des Systems für die Erhebung und Übermittlung von Informationen für die Zwecke des ESAP;
c) die Betriebsstabilität des ESAP gegenüber IKT-Risiken und die Zuverlässigkeit der über das ESAP zugänglich gemachten Informationen, auch durch qualifizierte elektronische Siegel;
d) die den Unternehmen und den Sammelstellen entstehenden Kosten, einschließlich einer Bewertung, ob die Sammelstellen, bei denen es sich um zuständige Behörden handelt, ihre Aufsichtsgebühren infolge der im Zusammenhang mit dem ESAP entstandenen Kosten erhöht haben;
e) die Kosten, die der ESMA als Betreiberin des ESAP entstehen, sowie das System zur Finanzierung des ESAP;
f) die Auswirkungen des ESAP auf den öffentlichen Zugang zu Informationen von Unternehmen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit;
g) die Auswirkungen des ESAP auf die Sichtbarkeit von Unternehmen, einschließlich KMU, für grenzübergreifend tätige Anleger;
h) die Auswirkungen des ESAP auf die Marktposition privater Datenanbieter in der Union;
i) die Interoperabilität des ESAP mit ähnlichen globalen Plattformen;
j) die Umsetzung und die Funktionsweise des ESAP im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 8.
(3) Der Bericht nach Absatz 1 umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse — unter Berücksichtigung des Mehrwerts, der technischen Herausforderungen und der voraussichtlichen Kosten — in Bezug auf die künftige Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf potenziell relevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts noch nicht über das ESAP zugänglich sind, was eine Datenlücke zur Folge hat.
Der Bericht enthält auch Empfehlungen zur künftigen Weiterentwicklung des ESAP.
(4) Kommt die Kommission in dem Bericht nach Absatz 1 zu dem Schluss, dass nachweislich schwerwiegende und umfassende Schwierigkeiten in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführten Aspekte bestehen, so erlässt sie gemäß Artikel 14 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Gesetzgebungsakte der Union, um die Aufnahme von Informationen, deren Übermittlung an das ESAP gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht erforderlich oder zulässig ist, in das ESAP um bis zu 36 Monate zu verschieben.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakte der Union umfassen die Folgenden:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 434b);
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Artikel 13a);
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Artikel 23a);
Verordnung (EU) 2015/760 (Artikel 25a);
Verordnung (EU) 2015/2365 (Artikel 32a);
Verordnung (EU) 2017/1131 (Artikel 37a);
Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 46a);
Verordnung (EU) 2023/1114 (Artikel 110a);
Verordnung (EU) 2023/2631 (Artikel 15a);
Richtlinie 2002/87/EG (Artikel 30b);
Richtlinie 2004/25/EG (Artikel 16a);
Richtlinie 2006/43/EG (Artikel 20a);
Richtlinie 2007/36/EG (Artikel 14c);
Richtlinie 2009/138/EG (Artikel 304b);
Richtlinie 2011/61/EU (Artikel 69b);
Richtlinie 2013/36/EU (Artikel 116a);
Richtlinie 2014/59/EU (Artikel 128a);
Richtlinie 2014/65/EU (Artikel 87a);
Richtlinie (EU) 2016/97 (Artikel 40a);
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts nach Artikel 13 Absatz 1 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Amtsblatt der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
2. Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).
3. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
4. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
5. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
6. Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
7. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
8. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
9. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
10. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
11. Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
12. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
13. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
14. Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
15. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).
16. Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
17. Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
18. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
19. Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermakteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
1. Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
2. Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).
3. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
4. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
5. Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).
6. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
7. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
8. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
9. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
10. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
11. Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
12. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
13. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
14. Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
15. Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
16. Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
Richtlinie (EU) 2019/2034 (Artikel 44a);
Richtlinie (EU) 2019/2162 (Artikel 29a).