BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 246

§ 246Größenabhängige Befreiungen

(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag

mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 Millionen Euro.

b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48 Millionen Euro.

c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder

2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 Millionen Euro.

b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 40 Millionen Euro.

c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) ist.

(4) § 221 Abs. 7 gilt sinngemäß für die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Merkmale.

Rechtssätze
1
  • RS0125598OGH Rechtssatz

    18. Dezember 2009·1 Entscheidung

    Zwischen Absatz 1 und 2 des § 246 UGB besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. Da die Befreiungsbestimmung eindeutig auf den Jahresabschluss abstellt, an dem die Merkmale hierfür zum zweiten Mal zutreffen, kann sich Absatz 2 nur auf den Eintritt der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beziehen. § 246 Abs 2 UGB ist daher so zu lesen, dass die Rechtsfolgen der Überschreitung beziehungsweise Unterschreitung der Merkmale gemäß Absatz 1 Z 1 und 2 unter der Voraussetzung, dass diese Merkmale an den Abschlussstichtagen der zwei vorangehenden Geschäftsjahre nicht überschritten beziehungsweise unterschritten wurden, erst ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, dh erst für jenes Geschäftsjahr die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses besteht beziehungsweise nicht mehr besteht. Obwohl die Systematik der deutschen Regelung nicht mit jener der österreichischen vergleichbar ist und somit nicht in allen denkbaren Konstellationen ein Gleichlauf in den Rechtsfolgen bestehen muss, so spricht für das genannte Auslegungsergebnis doch, dass der österreichische Gesetzgeber an sich eine dem § 293 Abs 4 dHGB vergleichbare Regelung schaffen wollte (EBRV 1270 [„Abs 2 beruht auf Art 6 Abs 3 Konzern-RL in Verbindung mit Art 12 Abs 1 Bilanz-RL und § 293 dHGB"]. Diese Lösung erscheint auch im Hinblick auf die Konzernabschlussrichtlinie (7. EG-RL) und die Bilanzrichtlinie (4. EG-RL) durchaus gemeinschaftskonform.