JudikaturJustizRS0125598

RS0125598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2009

Zwischen Absatz 1 und 2 des § 246 UGB besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. Da die Befreiungsbestimmung eindeutig auf den Jahresabschluss abstellt, an dem die Merkmale hierfür zum zweiten Mal zutreffen, kann sich Absatz 2 nur auf den Eintritt der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beziehen. § 246 Abs 2 UGB ist daher so zu lesen, dass die Rechtsfolgen der Überschreitung beziehungsweise Unterschreitung der Merkmale gemäß Absatz 1 Z 1 und 2 unter der Voraussetzung, dass diese Merkmale an den Abschlussstichtagen der zwei vorangehenden Geschäftsjahre nicht überschritten beziehungsweise unterschritten wurden, erst ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, dh erst für jenes Geschäftsjahr die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses besteht beziehungsweise nicht mehr besteht. Obwohl die Systematik der deutschen Regelung nicht mit jener der österreichischen vergleichbar ist und somit nicht in allen denkbaren Konstellationen ein Gleichlauf in den Rechtsfolgen bestehen muss, so spricht für das genannte Auslegungsergebnis doch, dass der österreichische Gesetzgeber an sich eine dem § 293 Abs 4 dHGB vergleichbare Regelung schaffen wollte (EBRV 1270 [„Abs 2 beruht auf Art 6 Abs 3 Konzern-RL in Verbindung mit Art 12 Abs 1 Bilanz-RL und § 293 dHGB"]. Diese Lösung erscheint auch im Hinblick auf die Konzernabschlussrichtlinie (7. EG-RL) und die Bilanzrichtlinie (4. EG-RL) durchaus gemeinschaftskonform.