UGB
Gliederung
(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 Millionen Euro (Anm. 1) .
b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48 Millionen Euro (Anm. 2) .
c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 Millionen Euro (Anm. 3) .
b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 40 Millionen Euro (Anm. 4) .
c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) ist.
(4) § 221 Abs. 7 gilt sinngemäß für die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Merkmale.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 30 Millionen Euro
Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 60 Millionen Euro
Anm. 3: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 25 Millionen Euro
Anm. 4: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 50 Millionen Euro)
§ 246 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 246 Größenabhängige Befreiungen
…§ 246. (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens…
Art. 11 § 1 Artikel XI
…Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 38, 221, 222, 237, 242, 243a, 243b, 245a, 246, 266 271c, 273 275, 277 und 451 dRGBl. S 219/1897) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des…
§ 267c
…Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben. (2) Von der Erstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen sind Mutterunternehmen befreit, die gemäß § 246 von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind oder Tochterunternehmen eines Unternehmens sind, das dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaat des Abkommens…
§ 189a Begriffsbestimmungen
…Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden; 8a. große Gruppe: eine Gruppe, auf die die Merkmale des § 246 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nicht zutreffen; 9. assoziiertes Unternehmen: ein Unternehmen, an dem ein anderes Unternehmen eine Beteiligung hält und…
§ 138 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 138 Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss
…§ 138. (1) § 246 UGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht anzuwenden. (2) Mutterunternehmen von…
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