§ 154 Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oderverlustes
§ 154 Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oderverlustes — UGB
§ 154 Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oderverlustes — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069886
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).
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