§ 154 Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oderverlustes
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).
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