UG
Gliederung
III. Teil Angehörige der Universität
3. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal
§ 97 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
(1) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
(2) Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation für das Fach bestellt werden, das der zu besetzenden Stelle entspricht.
(3) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99 bestellt.
§ 97 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 97 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
…3. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal § 97. (1) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und…
§ 125 Beamtinnen und Beamte des Bundes
…oder ein Universitätsdozent an jener Universität, der sie oder er zur Dienstleistung zugewiesen ist, in ein Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß §§ 97 ff aufgenommen werden, ist die Anwendung des § 160 BDG 1979 zulässig. Im Falle der Gewährung einer Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge gelten…
§ 25 Senat
…Senats sind folgendermaßen zu wählen bzw. zu entsenden: 1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die…
§ 120 Gründungskonvent
…und Ersatzmitglieder des Gründungskonvents sind folgendermaßen zu bestellen: 1. Sieben Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) zu wählen. 2. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und…
§ 160 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 160 Freistellung
…Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre. (3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf…
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