BDG 1979
Gliederung
(1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.
(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
(4) Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. § 116d Abs. 3 erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 160 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 160 Freistellung
…§ 160. (1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine…
§ 247d Freistellung
…§ 247d. § 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30…
§ 75 Karenzurlaub
…Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder 2. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über…
§ 201 7. Abschnitt
…angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199 . Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität. (4) Erbringt ein im…
§ 48b RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 48b
…Universitätslehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses…
Anl. 2 BFG 2003 · BFG 2003 · Bundesfinanzgesetz 2003
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
… 49f und 57 VBG), der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Assistent aufgenommen werden. (7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie für ein Mitglied des Unabhängigen…
§ 57 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 57 Vertragsprofessoren
…zulässig. (2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen: 1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten ( § 160 BDG 1979 ) Universitätsprofessor oder 2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder 3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung…
§ 58c Abfertigung
…Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in…
§ 54e Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
…letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume 1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält, 2. einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder 3. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z…
§ 29b Karenzurlaub
…Entfall des Monatsentgelts beurlaubt. (3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von…
§ 125 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 125 Beamtinnen und Beamte des Bundes
…zur Dienstleistung zugewiesen ist, in ein Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß §§ 97 ff aufgenommen werden, ist die Anwendung des § 160 BDG 1979 zulässig. Im Falle der Gewährung einer Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge gelten aus dem Arbeitsverhältnis gebührende, den fortgezahlten Bezug übersteigende Leistungen als Entgelt.…
§ 53b GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 53b Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
…der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 genannten Zeiträume zu behandeln sind. (3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach…
§ 40c Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
…der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 genannten Zeiträume zu behandeln sind. (3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach…
§ 65 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 65 Karenzurlaub
…Entfall der Bezüge beurlaubt. (3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube, 1. die zur Betreuung a) eines eigenen Kindes, b) eines Wahl…
Rückverweise