BDG 1979
Gliederung
(1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.
(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
(4) Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. § 116d Abs. 3 erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 48b RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 48b
…Universitätslehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses…
§ 65 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 65 Karenzurlaub
…Entfall der Bezüge beurlaubt. (3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube, 1. die zur Betreuung a) eines eigenen Kindes, b) eines Wahl…
Anl. 2 BFG 2003 · BFG 2003 · Bundesfinanzgesetz 2003
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
… 49f und 57 VBG), der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Assistent aufgenommen werden. (7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie für ein Mitglied des Unabhängigen…
Rückverweise