(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
1. die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);
2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)
4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5. das allgemeine Universitätspersonal;
6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);
7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
1. das administrative Personal;
2. das technische Personal;
3. das Bibliothekspersonal;
4. das Krankenpflegepersonal;
5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.
§ 94 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 94 Einteilung
…III. Teil Angehörige der Universität 1. Abschnitt § 94. (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen: 1. die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c); 2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten; (Anm…
§ 29 Organisation
…zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält. In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. …
§ 25 Senat
…und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im § 94 Abs. 2 Z 2 und Z 3 genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an. (3a) Die Anzahl der Vertreterinnen und…
§ 13a Schlichtungskommission
…Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums und keine Universitätsangehörigen gemäß § 94 der beteiligten Universität sein. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre…
§ 170 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 170 Unterabschnitt C
…141b und 257 ) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal ( § 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 ) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden. (3a.) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 169c Abs. 1 GehG…
§ 55 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 55 Vertragsdozenten
…in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal ( § 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 ) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden. (2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den §§ 52 oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis…
§ 51 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 51 Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002
…keine Kollegiengeldabgeltung. (5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen. (6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm…
§ 51a Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002
…nicht anzuwenden. (4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen. (5) Lehrveranstaltungen, die…
§ 41 B-GlBG · B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 41 Anwendungsbereich
…Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes für eine der in § 94 Abs. 1 Z 2 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 , BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Funktionen bestimmtes Rechtsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende, mit Ausnahme des 3. Abschnittes des…
§ 2 ZBV 2016 · ZBV 2016 · Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016
§ 2 Wissenschaft und Forschung
…Zuzug aus dem Ausland liegt in folgenden Fällen jedenfalls im öffentlichen Interesse: 1. Der zuziehende Wissenschaftler wird als Professorin/Professor im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, tätig oder des § 12 Abs. 1 Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria…
Rückverweise