(1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1. Universität Wien;
2. Universität Graz;
3. Universität Innsbruck;
4. Medizinische Universität Wien;
5. Medizinische Universität Graz;
6. Medizinische Universität Innsbruck;
7. Universität Salzburg;
8. Technische Universität Wien;
9. Technische Universität Graz;
10. Montanuniversität Leoben;
11. Universität für Bodenkultur Wien;
12. Veterinärmedizinische Universität Wien;
13. Wirtschaftsuniversität Wien;
14. Universität Linz;
15. Universität Klagenfurt;
16. Universität für angewandte Kunst Wien;
17. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
18. Universität Mozarteum Salzburg;
19. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
20. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
21. Akademie der bildenden Künste Wien;
22. Universität für Weiterbildung Krems.
(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.
(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.
(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:
1. einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;
2. den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;
3. einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;
4. für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;
5. einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie
6. einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.
(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(8) Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.
(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe ist die Universität Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO].
Rückverweise
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 6 Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten: 1. Universität Wien; 2. Universität Graz; 3. Universität Innsbruck; 4. Medizinische Universität Wien; 5. Medizinische Universität Graz; 6. Medizinische Universität Innsbruck; 7. Universität Salzburg; 8. Technische Universität Wien; 9. Technische Universität Graz; 10. Montanuniversität Leoben; 11. Universität für Bodenkultur Wien; 12. Veterinärmedizinische Universität…
§ 124
…§§ 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden. (6a) Außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 eine Verordnung gemäß §§ 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im…
§ 136 Nachfolgeeinrichtungen
…1) Die im § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich…
§ 7 Wirkungsbereich der Universitäten
…1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag…
HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 19 Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren
…1) Audits an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, an Fachhochschulen nach FHG sowie an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach HG gemäß den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die…
§ 18 Qualitätssicherungsverfahren
…1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 9 erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen…
§ 23 Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen
…internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen. (4c) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen…
§ 22 Audit und Zertifizierung
…Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Abs. 2 genannten Prüfbereichen zu erfolgen. (2) Für Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche: 1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente…
HG · Hochschulgesetz 2005
§ 39a Gemeinsame Studienprogramme
…der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt wird. (2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ist binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen. (3) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen…