UG
(1) Krankenanstalten oder Einrichtungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Krankenanstalten kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.
(2) Ärztliche Einrichtungen im niedergelassenen Bereich können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit deren Zustimmung zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Einrichtungen kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrordination“ verliehen werden.
KMA-Verordnung
§ 3 Rahmenbedingungen für die Ermittlung des Kostenersatzes
…Mitwirkungs-, Aufsichts- und Kontrollrechte ist zulässig. (7) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Vereinbarungen über die Durchführung praktisch-medizinischen Unterrichts gemäß § 35 UG außerhalb des Klinischen Bereiches. Die Vereinbarung diesbezüglicher Vergütungen erfolgt nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit zwischen der Universität und dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt.…
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