Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des S I, vertreten durch Mag. Stephan Kranebitter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026, Zl. W128 2334582-1/2E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem-insoweit unzutreffend-als „Erkenntnis“ bezeichneten angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG iVm § 35 1. Fall AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 200.
2 Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte dem Revisionswerber mit Beschluss vom 20. April 2026 die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer dagegen gerichteten Revision und ersuchte unter einem den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen.
3 Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 28. April 2026 wurde der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt.
4 In der Folge wurde durch den Verfahrenshelfer die vorliegende Revision erhoben, die am 10. Juni 2026 (um 23:56 Uhr)-entgegen § 25a Abs. 5 VwGG-unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof per ERV eingebracht, von diesem mit Verfahrensleitender Anordnung vom 12. Juni 2026 „zuständigkeitshalber“ weitergeleitet wurde und am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
5 Die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2026 wurde auch dem Revisionswerber (im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters) zugestellt (Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich am 12. Juni 2026; Zustellung gemäß § 75 Abs. 2 VwGG somit am 15. Juni 2026).
6 Nach Vorlage der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juni 2026 den Revisionswerber dazu auf, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass nach den Angaben zur Rechtzeitigkeit der Revision der Bescheid über die Bestellung des Verfahrenshelfers am 30. April 2026 zugestellt worden sei, sodass demzufolge die Frist zur Erhebung der Revision spätestens am 11. Juni 2026 geendet habe und die am 12. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision verspätet erscheine.
7 Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2026 brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, dass die Revision bei der Eingabe via WebERV unabsichtlich an den Verwaltungsgerichtshof anstelle des Bundesverwaltungsgerichts geschickt worden sei. Sofern es-entgegen seiner ohnedies die Rechtzeitigkeit der Einbringung behauptenden Rechtsansicht-erforderlich erscheine, stelle der Revisionswerber aufgrund der entschuldbaren und für ihn unabwendbaren „Fehlzustellung der Rechtsvertretung“ den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revision sei „unmissverständlich an die belangte Behörde als Einbringungsstelle“ (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) gerichtet gewesen. Mit der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gelte die Revision-ungeachtet der erfolgten Weiterleitung-als fristgerecht eingebracht. Die „tatsächliche Kenntnis des materiell betroffenen Gerichts“ heile etwaige „Zustellmängel“. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm eingebrachte Revision noch innerhalb der Revisionsfrist weitergeleitet, weshalb sie-unabhängig vom nicht maßgeblichen Einlangen beim Verwaltungsgericht-rechtzeitig eingebracht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof wäre zu einer umgehenden Weiterleitung der Revision an das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, „sodass er sich durch sein ungerechtfertigtes Zuwarten nicht zu eigenen Gunsten“ auf den Ablauf des Fristenlaufs berufen könne.
Zum Wiedereinsetzungsantrag
8 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis-so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat-eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
9 Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 21.2.2025, Ra 2024/10/0124, mwN).
10 In den Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG-wie vorliegend-ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
11 Die Frist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 8.7.2026, Ra 2026/10/0042, mwN). Der Revisionswerber macht diesbezüglich eine fehlerhafte Einbringung der Revision seines Verfahrenshelfers beim Verwaltungsgerichtshof anstelle des Bundesverwaltungsgerichts geltend.
12 Fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, ist fallbezogen der Zeitpunkt, in dem der Vertreter des Revisionswerbers vom Irrtum Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Bezogen auf die fehlerhafte Einbringung der Revision wurde dem Vertreter des Revisionswerbers mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2026 die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht bekannt. Er hätte somit bereits aufgrund dieser Weiterleitung erkennen müssen, dass die Revision ursprünglich falsch eingebracht wurde. Fristauslösend war daher die Zustellung dieser Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2026 am 15. Juni 2026 (vgl. nochmals VwGH 8.7.2026, Ra 2026/10/0042, mwN).
13 Die zweiwöchige Frist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist demnach bereits am 29. Juni 2026 abgelaufen, sodass der vorliegende Antrag verspätet ist.
Zur Rechtzeitigkeit der Revision
14 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
15 Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.
16 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. betreffend den Fehler der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof anstatt beim Verwaltungsgericht VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0003, sowie erneut Ra 2026/10/0042, jeweils mwN).
17 Der Bescheid über seine Bestellung wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 30. April 2026 zugestellt; die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 11. Juni 2026. Die direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, von diesem am 12. Juni 2026 an das Verwaltungsgericht weitergeleitete und dort am selben Tag eingelangte Revision ist daher verspätet.
18 Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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