BundesrechtVerordnungenKMA-Verordnung§ 13

§ 13Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter

In Kraft seit 01. Mai 2017
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§ 13 Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter — KMA-Verordnung | GesetzeFinden.at