(1) Werden für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 UG Personal, Gebäude und Gebäudeteile, Einrichtungen, Geräte oder Verbrauchsgüter der Rechtsträger von Krankenanstalten verwendet und entstehen den Rechtsträgern der Krankenanstalten dadurch über § 2 hinausgehende Mehrkosten, wird der Kostenersatz aus den Mitteln gemäß § 26 Abs. 5 oder § 27 Abs. 5 UG geleistet (§ 46 Abs. 3 KAKuG).
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 wird nach Projektabschluss und Vorlage der entsprechenden Endabrechnung über Auftrag der Projektleitung im Wege der Universität geleistet. Akontozahlungen können mit der Projektleitung vereinbart werden.
(3) Die §§ 3 und 5 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mehrkosten für von den Universitäten in akademischer Eigenforschung durchgeführte sowie für durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union finanzierte wissenschaftliche Arbeiten gelten als im Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 abgedeckt.
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