Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 14.4.2025 wurde die Einkommensteuer 2024 für den Beschwerdeführer mit 6.826 Euro festgesetzt.
Mit Beschwerde vom 23.4.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung von Sonderausgaben für den Austausch aller Fenster im Haus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.8.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass für die Berücksichtigung des Öko-Sonderausgabenpauschales/Fenstertausch eine Erklärung bei der Kommunalkredit Public Consulting abzugeben ist. Die Übermittlung der für die Berücksichtigung des Pauschales erforderlichen Daten erfolge durch die Kommunalkredit PC. Das zustehende Pauschale werde dann automatisch vom Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer müsse bei der betreffenden Stelle die Datenübertragung an das Finanzamt initiieren.
Mit Schriftsatz vom 2.9.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass die Erklärung bei der Kommunalkredit PC bereits am 23.10.2024 inklusive der Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt übermittelt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer am 2.9.2025 per E-Mail bei der Kommunalkredit PC urgiert bzw. bemängelt, dass die Übertragung an das Finanzamt nicht funktioniert habe.
Am 8.10.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Amtsbeauftragte zusätzlich noch Unterlagen angefordert habe (Belege über Fenstertausch, Belege über erhaltene Förderungen), um die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 prüfen zu können.Aus den erhaltenen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Ausgaben für den Fenstertausch nach Abzug der Förderungen von Bund und Land Tirol den in § 18 Abs. 1 Z 10 lit a sub. lit. cc) EStG 1988 geforderten Betrag von mehr als 4000 Euro übersteigen. Die Förderungen von Bund und Land Tirol habe der Beschwerdeführer - wie aus den erhaltenen Bankbelegen ersichtlich sei - jedoch erst im Jänner 2025 erhalten, weshalb eine Berücksichtigung des Öko-Sonderausgabenpauschales erst ab der Veranlagung 2025 möglich sei.
Die Kosten für den Austausch der Fenster im Wohnhaus des Beschwerdeführers betrugen laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bankauszügen Eur 30.554,44.
Das Land Tirol gewährte eine Förderung iHv. Eur 6.480, welche am 31.1.2025 an den Beschwerdeführer überwiesen wurde.
Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH gewährte dafür eine Umweltförderung iHv. Eur 9.000. Die Auszahlung der Förderung erfolgte lt. vorgelegtem Bankauszug am 21.01.2025.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten.
Rechtslage
Gem. § 18 Abs. 1 Z 10 lit a EStG 1988 sind Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
aa) Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt.
bb) Die Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt.
cc) Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von4 000 Euro.
Gem. § 18 Abs. 1 Z 10 lit c EStG 1988 sind Ausgaben gemäß lit. a und lit. b beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt
- für Ausgaben gemäß lit. a 800 Euro jährlich und
- für Ausgaben gemäß lit. b 400 Euro jährlich.
Rechtliche Beurteilung
Für thermisch-energetische Gebäudesanierung wird unter den im Gesetz genannten Bedingungen ein Öko-Sonderausgabenpauschale gewährt. Diese Bedingungen wurden vom Beschwerdeführer erfüllt.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben ist eine automatisierte Übermittlung der für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen (Förder)Daten (siehe BFG 12.3.24, RV/5100177/2024). Die Berücksichtigung als Sonderausgaben erfolgt iRd Veranlagung automatisch (Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 18 Rz 47; LStR 573e).
Da die Auszahlung der Förderung im Jahr 2025 erfolgte, ist das Sonderausgabenpauschale erstmalig im Jahr 2025 zu berücksichtigen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem oben zitierten Gesetz.
Die Beschwerde (betreffend das Jahr 2024) ist daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 20. November 2025
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