UbG
Gliederung
3. Abschnitt Unterbringung auf Verlangen
§ 6 Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung
(1) Der Abteilungsleiter hat den Aufnahmewerber zu untersuchen. Dieser darf nur aufgenommen werden, wenn nach dem ärztlichen Zeugnis des Abteilungsleiters die Voraussetzungen der Unterbringung sowie die Entscheidungsfähigkeit (§ 4 Abs. 1) vorliegen.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Krankengeschichte oder, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren. Das ärztliche Zeugnis ist der Dokumentation als Bestandteil anzuschließen.
(3) Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen Patienten auf die Einrichtung des Patientenanwalts sowie auf die Möglichkeiten einer Vertretung (§ 14 Abs. 3) und Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 2) durch diesen hinzuweisen.
(4) Der Abteilungsleiter hat von der Unterbringung unverzüglich den Vertreter des Patienten und dessen Vertrauensperson sowie einen Angehörigen, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, oder die Einrichtung, die ihn umfassend betreut, zu verständigen. Der Verständigung des Vertreters ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach Abs. 1 anzuschließen.
§ 6 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 6 Verhandlungen mit der Zielgesellschaft
…§ 6. (1) Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekanntgeben und…
Art. 4 § 6 Vollziehungsklausel
…§ 6. Mit der Vollziehung des Art. I § 9 Abs. 2 lit. a ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem…
Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 30, 30a und 35, BGBl. I Nr. 127/1998)
…§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
§ 11 Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft
…Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen. (3) Der Bieter und der Vorstand der Zielgesellschaft haben ihre jeweiligen Betriebsräte von Bekanntmachungen gemäß §§ 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihnen die Unterlagen gemäß Abs. 1 erster Satz unverzüglich nach Erhalt zu übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat deren Betriebsrat…
§ 6 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 6 Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung
(1) Der Abteilungsleiter hat den Aufnahmewerber zu untersuchen. Dieser darf nur aufgenommen werden, wenn nach dem ärztlichen Zeugnis des Abteilungsleiters die Voraussetzungen der Unterbringung sowie die Entscheidungsfähigkeit (§ 4 Abs. 1) vorliegen. (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Kran…
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