(1) Das Gericht zweiter Instanz hat, sofern der Patient noch untergebracht ist, innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu entscheiden.
(2) Das Gericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Patienten darf es sich auch durch ein Mitglied des Senates verschaffen. § 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Beschließt das Gericht zweiter Instanz, die Unterbringung für unzulässig zu erklären, so hat es, sofern die Unterbringung noch aufrecht ist, unverzüglich den Abteilungsleiter und den Patientenanwalt zu verständigen. Die Unterbringung ist in diesem Fall sogleich aufzuheben.
§ 80a AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 80a
…Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 254 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.…
Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission
Anl. 1
…Der Gebührenanspruch gemäß 6.1. entsteht zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Gebühr durch die Übernahmekommission. 7.1. Für ein Feststellungsverfahren zur Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG sind die in Punkt 5 (Verfahren gemäß § 33 ÜbG) enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 7.2. Für alle schriftlichen Erledigungen der Übernahmekommission, die über…
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