JudikaturOGH

RS0075961 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 1993

Erachtet das Rekursgericht die Grundlage für eine Entscheidung im Sinne des § 20 Abs 2 UbG nicht für ausreichend, dann hat es - in analoger Anwendung der Vorschriften über den Rekurs gegen die nach mündlicher Verhandlung getroffene Entscheidung (§ 29 Abs 2 UbG) - das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen. War für die Entscheidung des Erstrichters der persönliche Eindruck maßgebend, dann kann das Rekursgericht von den diesbezüglichen Erwägungen des Erstrichters nur abgehen, wenn es sich auch selbst einen persönlichen Eindruck vom Patienten gemacht hat und dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen ist; das kann auch durch ein Mitglied des Senates geschehen.

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