6Ob524/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Unterbringungssache der Gertraud E*****, geboren am 14.März 1971, infolge Revisionsrekurses der Patientenanwältin Mag.Patricia Dirisamer, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Linz, Wagner-Jauregg-Weg 15, 4020 Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.August 1993, GZ 18 R 568/93-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 29.Juli 1993, 22 Ub 268/93-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die wesentlichen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren wurden bereits in der Entscheidung des erkennenden Senates vom 7.12.1993, 6 Ob 631/93 (ON 50 des Aktes) behandelt.
Von der im Revisionsrekurs behaupteten Nichtigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein: Die Patientin war ab Beginn der Unterbringung entsprechend § 13 UbG durch die Patientenanwältin vertreten; die Verfahrensbestimmungen, insbesondere über die Anhörung der Kranken und die mündlichen Verhandlungen, bei welchen die Patientenanwältin jeweils anwesend war (§§ 19, 22 und 38 UbG), wurden eingehalten. Das Rekursgericht hat entsprechend § 29 Abs 2 UbG aufgrund der von der Patientenanwältin im Rekurs vorgebrachten Neuerungen das Verfahren ergänzt und, durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar, aufgrund des eingeholten zusätzlichen Sachverständigengutachtens und der Stellungnahme des Abteilungsleiters als letzte Tatsacheninstanz festgestellt, daß der Patientin selbst die Urteils- und Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der, wie sich herausgestellt hat, tatsächlich auch erfolgreichen Heilbehandlung gefehlt hat. Eine Beiziehung der Betroffenen auch im Rechtsmittelverfahren, das die Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichtes zum Gegenstand hat, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verfassung der Kranken und die medizinischen Prioritäten ist weder im Unterbringungsgesetz selbst noch überhaupt im Außerstreitgesetz zwingend vorgesehen. Schließlich hat die Patientin selbst zum Ausdruck gebracht, daß sie mit der - erfolgreichen - Heilbehandlung einverstanden sei; sie konnte inzwischen bereits aus der geschlossenen Abteilung des Wagner-Jauregg Krankenhauses entlassen werden.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.