(1) Die Zuständigkeit für alle in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten liegt ausschließlich bei der Übernahmekommission. Sie überwacht die Anwendung dieses Bundesgesetzes und entscheidet über alle nach diesem Bundesgesetz zu beurteilenden Angelegenheiten. Die Übernahmekommission kann die Einleitung eines Verfahrens jederzeit von Amts wegen beschließen. Sie ist auch zur Erstattung von Stellungnahmen, zur Beratung und zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes zuständig.
(2) Hängt die Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Verfahren von der noch nicht vorliegenden Entscheidung einer Vorfrage ab, die nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen und einen Feststellungsbescheid der Übernahmekommission betreffend die Vorfrage herbeizuführen. Parteien des Feststellungsverfahrens sind die Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, der Bieter und die Zielgesellschaft. An den Bescheid, der über die Vorfrage abspricht, ist das Gericht gebunden.
Rückverweise
Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission
Anl. 1
…Der Gebührenanspruch gemäß 6.1. entsteht zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Gebühr durch die Übernahmekommission. 7.1. Für ein Feststellungsverfahren zur Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG sind die in Punkt 5 (Verfahren gemäß § 33 ÜbG) enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 7.2. Für alle schriftlichen Erledigungen der Übernahmekommission, die über…
ÜbG · Übernahmegesetz
§ 32 Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen
…der Übernahmekommission hat allgemeine Stellungnahmen (§ 28 Abs. 7 letzter Satz), die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrundeliegende Rechtsauffassung sowie Entscheidungen (§ 29 Abs. 1) in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben; hiebei sind berechtigte Interessen des Bieters, der Zielgesellschaft und…