UbG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Schutz der Persönlichkeitsrechte
(1) Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
(2) Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
§ 1 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 1 Begriffe
…§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. Übernahmeangebot (Angebot): ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere…
Art. 4 § 1 Artikel IV
…Inkrafttreten, Schluß- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel Inkrafttreten § 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und…
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 1, 7, 16, 19, 27b, 27c, 27e bis 27g, 28 und 33, BGBl. I Nr. 127/1998) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der…
§ 5 Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Mißbrauchs von Insiderinformationen
…§ 5. (1) Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe…
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