Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine solche Trennung im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Schutzgebot (§ 1 Abs 1 UbG) und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (§ 3 Z 1 UbG).
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