UbG
Gliederung
5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung
§ 13 Vertretung des Patienten
(1) Der Patient wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von dem für die Namhaftmachung von Patientenanwälten nach der Lage der psychiatrischen Abteilung örtlich zuständigen Verein im Sinn des § 1 ErwSchVG (im Folgenden Verein) vertreten. Dieser hat dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts schriftlich in ausreichender Zahl Patientenanwälte namhaft zu machen, die zuvor von ihm ausgebildet und für die besonderen Verhältnisse in Unterbringungssachen geschult wurden. Ihnen kommt die Ausübung der Vertretungsbefugnisse des Vereins zu.
(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat den Namen und die Büroadresse jedes Patientenanwalts in der Ediktsdatei kundzumachen. Wenn der Verein die Namhaftmachung eines Patientenanwalts widerruft, hat der Vorsteher des Bezirksgerichts die Kundmachung zu berichtigen.
(3) Zustellungen, Mitteilungen und Verständigungen an den Verein sind an die jeweils als Büroadresse bekanntgegebene Abgabestelle zu bewirken.
§ 13 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 13 Beiziehung eines Sachverständigen durch die Zielgesellschaft
…§ 13. Die Zielgesellschaft hat zu ihrer Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung der Äußerung ihrer Verwaltungsorgane ( § 14 ) einen hiefür geeigneten ( § …
§ 14 Äußerung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung
…haben sie jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen. (2) Der Sachverständige ( § 13 ) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft sowie der Äußerung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten. (3) Der Vorstand hat seine Äußerung…
§ 27c Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland und Notierung im Inland
…Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über den Inhalt des Angebots und das Angebotsverfahren; das sind insbesondere §§ 4 bis 11 , §§ 13 bis 21 (mit Ausnahme von § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 , soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung…
§ 30 Verfahren
…6 ), die Leitungs- beziehungsweise Verwaltungsorgane der genannten Rechtsträger sowie deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen, die Sachverständigen ( §§ 9 und 13 ) sowie alle sonstigen Berater haben dem zuständigen Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle…
§ 1 ErwSchVG · ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 1 Eignung eines Vereins
…Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden, 7. gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder 8. gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten…
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