ÜbG
Gliederung
2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote
§ 13 Beiziehung eines Sachverständigen durch die Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft hat zu ihrer Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung der Äußerung ihrer Verwaltungsorgane (§ 14) einen hiefür geeigneten (§ 9 Abs. 2), von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Bestellung des Sachverständigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 13 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 13 Beiziehung eines Sachverständigen durch die Zielgesellschaft
…§ 13. Die Zielgesellschaft hat zu ihrer Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung der Äußerung ihrer Verwaltungsorgane ( § 14 ) einen hiefür geeigneten ( § …
§ 14 Äußerung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung
…haben sie jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen. (2) Der Sachverständige ( § 13 ) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft sowie der Äußerung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten. (3) Der Vorstand hat seine Äußerung…
§ 27c Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland und Notierung im Inland
…Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über den Inhalt des Angebots und das Angebotsverfahren; das sind insbesondere §§ 4 bis 11 , §§ 13 bis 21 (mit Ausnahme von § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 , soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung…
§ 30 Verfahren
…6 ), die Leitungs- beziehungsweise Verwaltungsorgane der genannten Rechtsträger sowie deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen, die Sachverständigen ( §§ 9 und 13 ) sowie alle sonstigen Berater haben dem zuständigen Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle…
§ 1 ErwSchVG · ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 1 Eignung eines Vereins
…Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden, 7. gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder 8. gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten…
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