Die Zielgesellschaft hat zu ihrer Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung der Äußerung ihrer Verwaltungsorgane (§ 14) einen hiefür geeigneten (§ 9 Abs. 2), von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Bestellung des Sachverständigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Rückverweise
ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 1 Eignung eines Vereins
…Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden, 7. gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder 8. gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten…