(1) Tiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.
(2) Tiere dürfen nur
1. in Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und
2. von sachkundigem Personal
getötet werden.
(3) Für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,
1. um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
2. wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.
Rückverweise
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
§ 7 Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden
…1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Angabe 1…
§ 1 Gegenstand
…115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), an die Europäische Kommission (§ 6) sowie 3. die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (§ 7). (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. II…
TVV 2012 · Tierversuchs-Verordnung 2012
§ 20 Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
…festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden. (2) Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig: 1. in den Fällen des § 7 Abs. 4 TVG 2012, 2. bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und 3. bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die…