(1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
1. für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
2. für sonstige Tierversuche über
a) die Voraussetzungen der Z 1 oder
b) artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
verfügen.
(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(3) Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
1. Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
2. Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.
Rückverweise
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 27 Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern
(1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen: 1. für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanme…
§ 6 Leitende Grundsätze
…begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt. 6. Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (§ 27) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde. 7. Tierversuche dürfen nur mit der geringstmöglichen Zahl an Tieren durchgeführt werden. 8. Tierversuche sind so zu gestalten…
§ 26 Genehmigung von Projekten
…oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest 1. den Verwender, der das Projekt durchführt, 2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27), 3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird, 4. den Projektvorschlag, 5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung, 6. die Unterlagen gemäß § 43 Abs…
§ 19 Anforderungen an das Personal
…1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oder 2. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von…
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
§ 6 Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht
…Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden, c) die Mindestanforderungen gemäß § 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten, d) die Zahl aa) der Entscheidungen über Anträge gemäß § …