(1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
1. den Verwender, der das Projekt durchführt,
2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),
3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
4. den Projektvorschlag,
5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung,
6. die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,
7. eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
8. den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4
zu enthalten haben.
(3) Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:
1. das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
2. nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
a) „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder
b) „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder
c) „mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)
eingestuft sind und
3. keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
(4) Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.
(5) Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies
1. durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
2. der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
3. innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.
(6) Genehmigungen haben zu enthalten:
1. den Verwender, der das Projekt durchführt,
2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),
3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
4. alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.
(7) Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn
1. eine positive Projektbeurteilung vorliegt und
2. die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.
Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:
1. unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
2. zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 elektronisch zu übermitteln.
(9) Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
1. solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
2. bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
Rückverweise
TVKKV · Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung
§ 5 Übergangsbestimmung
…Gemäß § 42 Abs. 7 TVG 2012 sind ausgefüllte Kriterienkataloge sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 TVG 2012 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 TVG 2012.…
§ 3 Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse
…1) Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß § 26 TVG 2012 beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich…
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 26 Genehmigung von Projekten
(1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. (2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest 1. den Verwender, der das Projekt durchführt, 2.…
§ 28 Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung
…1) Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß § 26 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde einzubringen. (2) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn das Projekt nicht gemäß der Genehmigung durchgeführt wird…
§ 4 Unzulässige Tierversuche
…ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder c) dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen…
§ 42 Übergangsbestimmungen
…1) Genehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis…
TVV 2012 · Tierversuchs-Verordnung 2012
§ 22 Inhalt und Umfang der reduzierten Antragsunterlagen
…Die vereinfachten Anträge gemäß § 26 Abs. 3 TVG 2012 müssen nicht die in § 26 Abs. 2 TVG 2012 vorgesehenen nichttechnischen Projektzusammenfassungen enthalten.…
§ 21 Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen
…Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen: 1. Bedeutung und Begründung des Tierversuchs, 2. Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten…
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
§ 6 Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht
…vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, 2. eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (§ 29 TVG 2012) und Projektgenehmigung (§ 26 TVG 2012) und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Art. 38 und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden, 3. die Maßnahmen…
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen
…erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß § 26 TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere…